Satzung

Die Vereinssatzung des RC OFFROAD TEAM BATZHUPFER Eitensheim e. V.



§1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „RC OFFROAD TEAM BATZHUPFER EITENSHEIM e. V“ und hat seinen Sitz in Eitensheim. Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung im Vereinsregister. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Vereinszweck: Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Modellbaus von funkferngesteuerten Automodellen und des Automodell-Rennsportes.

3. Soweit einzelne Modellbausparten bereits durch besondere Organisationen in Deutschland und im Ausland zusammengefasst sind, beabsichtigt der Verein, diese in ihren Aufgaben zu unterstützen und mit ihnen zur allgemeinen Förderung des Modellbaus zusammenzuarbeiten.

4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Abhaltung von geordneten Sportübungen, Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen, Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an eine soziale Einrichtung, wie z.B. den Kindergarten Eitensheim oder an den Stadtjugendring Ingolstadt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

9. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


§3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus den
a) ordentlichen Mitgliedern (aktive und passive)
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern.

2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Absicht zur Aufnahme in den Verein ist durch Abgabe des ausgefüllten Aufnahmeantrages zu erklären. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Für eine Mitgliedschaft sind eine unterschriebene Einzugsermächtigung (SEPA) und ein vollständig ausgefüllter Aufnahmeantrag zwingend notwendig. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung des DMC und die Satzung, sowie die Finanz-, Platz- und Arbeitsordnung des RC OFFROAD TEAM BATZHUPFER Eitensheim e. V. an. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Antrags.

3. Im ersten Jahr nach Aufnahme in den Verein (12 Monate nach Eintrittsdatum) besteht die Mitgliedschaft zur Probe. Während des Probejahres kann die Mitgliedschaft beiderseitig (Mitglied oder Vereinsvorstand) ohne zwingende Angabe von Gründen fristlos und mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Eine anteilige oder vollständige Rückerstattung bereits entrichteter Beiträge ist nicht möglich. Nach Ablauf des Probejahrs erfolgt die endgültige Aufnahme als stimmberechtigtes Mitglied. Für den Verein entscheidet der Vorstand.

4. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

5. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereines ist.

6. Auf Antrag können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.
a) Mitglieder, die sich um den Aufbau und die Ziele des Vereines besondere Verdienste erworben haben.
b) Sonstige Personen die den Verein und seine Ziele besonders gefördert haben.


§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereines nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

2. Aktive Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Einrichtungen des Vereines zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

3. Stimmberechtigte Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

4. Jugendliche sind erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied über 18 Jahre kann in den Vorstand gewählt und zu jedem Ehrenamt berufen werden.

5. Für den Erhalt der Vereinsstrecke und des Vereinseigentums müssen Arbeitsstunden geleistet werden. Die Regelung der Arbeitsstunden ist der Arbeitsordnung des RC OFFROAD TEAM BATZHUPFER Eitensheim e.V. zu entnehmen.

6. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Dieser ist im Voraus fällig und wird in der Regel per Abbuchungsverfahren im Januar eingezogen.

7. Jedes Mitglied ist verpflichtet die aktuell gültigen Vereinsordnungen zu kennen. Die aktuell gültigen Vereinsordnungen stehen auf der Homepage www.batzhupfer.de zur Verfügung.


§5 Aufnahmegebühr und Beiträge

1. Die Gründungsmitglieder des Vereins leisten einen Gründungsbeitrag. Der Eintritt in den Verein als aktives Mitglied ist mit der Entrichtung einer Aufnahmegebühr verbunden.

2. Passive Mitglieder, die nicht unmittelbar zuvor aktives Mitglied waren, müssen beim Übertritt in eine aktive Mitgliedschaft die Aufnahmegebühr entrichten.

3. Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge, der Nutzungsgebühr, z.B. Gastfahrergebühr ist in der aktuell gültigen Finanzordnung geregelt.

4. Mit Abgabe des Aufnahmeantrags ist eine Genehmigung zur Abbuchung aller anfallenden Gebühren / Beiträge per Lastschriftverfahren (SEPA) unterzeichnet abzugeben.

5. Angemahnte Mitglieder, deren fällige Beiträge bis Ende März nicht eingegangen sind, können auf Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden.

6. Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

7. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.


§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch
a) Tod
b) freiwilligen Austritt
c) Ausschluss

2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September gemeldet sein.

3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereines sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereines
c) grobes und unsportliches Verhalten
d) Nichtentrichtung der Beiträge und Gebühren

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

6. Die Beendigung der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Mitglied nicht seiner vor dem Ausscheiden bestandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, besonders hinsichtlich rückständiger Beiträge bis zum Tag des Ausscheidens. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.


§7 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind
a) der Vorstand
b) die ordentliche Mitgliederversammlung


§8 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzendendem
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Sportwart / DMC-Teamleiter
f) dem Jugendwart
g) Beisitzer
h) dem Platz-/ und Zeugwart (ggf. in Form von zwei Ämtern)

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des 1. Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung. Die Wahl der weiteren Vorstandsämter erfolgt in geheimer Abstimmung, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

4. Wird ein Vorstandsamt vorzeitig niedergelegt, wird innerhalb von zwei Monaten nach Niederlegung in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung das Vorstandsamt vorübergehend neu vergeben.

5. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG zu zahlen.


§9 Geschäftsbereich des Vorstandes

1. Der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen. Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Intern geht das Vertretungsrecht des ersten Vorsitzenden vor.

2. Mit interner Wirkung wird bestimmt, dass die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes insofern beschränkt wird, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als EURO 500,00 für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereines nicht nur von den geschäftsführenden Vorsitzenden, sondern auch vom Schriftführer und vom Schatzmeister zu unterzeichnen sind.


§10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen sind und Vorsitzender oder Stellvertretender Vorsitzender und mindestens 2 weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Zur Mitgliederversammlung wird per Email mindestens 2 Wochen vor der Vorstandssitzung eingeladen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.


§11 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Vereinsjahres statt. Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor dem Termin der Versammlung unter Angabe des Versammlungsortes und des Versammlungsdatums erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per Email an alle Vereinsmitglieder.

2. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.


§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) Satzungsänderungen
b) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl des Vorstandes
e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
f) Auflösung des Vereines

2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts-, Kassen- und Revisionsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und behandelt eingegangene Anträge. Ebenfalls entscheidet die Mitgliederversammlung über die Genehmigung des Haushaltsplanes sowie über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit ist eine Wiederholung der Abstimmung erforderlich. Ergibt auch diese eine Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung.

5. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei einem Beschluss über die Auflösung des Vereines ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

6. Über die Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7. Stimmberechtigt sind nur aktive ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ebenfalls Stimmrecht besitzen Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

8. Gewählt werden können alle stimmberechtigten, aktiven, ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

9. Neue Mitglieder sind im ersten Jahr ihrer Mitgliedschaft nicht stimmberechtigt. Als Beitritt gilt das Datum an dem der Vorstand oder die Mitgliederversammlung der Mitgliedschaft zustimmt. Diese Regelung tritt ein Jahr nach Gründung des Vereins in Kraft.

10. Abstimmungen sind offen. Geheime (schriftliche) Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt. Ausgenommen ist die Wahl von Vorstandsämtern die in §8 Absatz 2 regelt.


§13 Anträge

1. Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung einem Mitglied des Vorstandes schriftlich (z. B. per Email) mit kurzer Begründung einzureichen.

2. Über Anträge auf Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden des Vereines eingegangen und in der Einladung als Tagesordnungspunkt mitgeteilt worden sind.


§14 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.


§15 Kassenprüfer

1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählenden zwei Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

2. Das "Amt" des Kassenprüfers kann auch von einem passiven Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ausgeübt werden.

3. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder.


§16 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weiter Ordnungen erlassen. Gültige Ordnungen sind auf der Homepage: www.batzhupfer.de abrufbar. Über neue Versionen werden die Mitglieder zusätzlich durch eine Email (wenn eine gültige Email-Adresse dem Verein vorliegt) informiert.


§17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.


§18 Haftpflicht

Für die aus dem Betrieb des Vereines entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Übungsstätten und den Räumen des Vereines haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht. Der Verein übernimmt bei Unfällen und Schäden keinerlei Haftung.


§19 Auflösung des Vereines

1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 12 beschlossen werden.

2. Für den Fall der Auflösung des Vereines werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§ 47 ff. BGB).

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an eine soziale Einrichtung, wie z.B. den Kindergarten Eitensheim oder den Stadtjugendring Ingolstadt der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§20 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist errichtet und geändert am 28.09.2009, 12.12.2009, 16.01.2010, 10.02.2010, 04.03.2012, 08.03.2014 und 25.05.2014.

Vorstehende Satzung tritt mit Anerkennung der Mitglieder in Mitgliederversammlung in Kraft.



Eitensheim, 25.05.2014

- Der Vorstand -

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